Die formelhaften Simpeleien in der zeitgenössischen Geschichtsschreibung laufen hierzulande mit Vorliebe darauf hinaus, die DDR in einem Atemzug mit dem Naziregime zu nennen. Wer die bruchlose Kontinuität bezweifelt, gilt immer noch als unverbesserlicher Verharmloser der zweiten deutschen Diktatur.
Dabei gibt es eigentlich nur eine Methode, das Unrecht beider Epochen seriös zu vergleichen, nämlich die Bilanzen der juristischen Aufarbeitung nebeneinander zu stellen. Vielleicht hat es deshalb, soweit ich weiß, auch noch niemand gemacht. Vergleichen kann und sollte man grundsätzlich alles, denn es ist die einzige Methode, Gemeinsamkeiten und Unterschiede festzustellen. Nur darf man sich dann den Schlussfolgerungen aus diesem Abenteuer nicht entziehen.
Gemeinsam war der Aufarbeitung, dass sowohl bei den Nürnberger Prozessen als auch bei den Prozessen gegen Vergehen in der DDR sogenanntes revolutionäres Recht angewandt, also das Rückwirkungsverbot aufgehoben wurde. Ein wesentlicher Unterschied bestand darin, dass in Nürnberg wegen des Zeitdrucks und aus Gründen der praktischen Beherrschbarkeit keine umfangreichen Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden, sondern sich die Anklagen auf offensichtlich Verdächtige beschränkten, auf Täter in herausragender Position. Wie sonst hätte es nur 24 Hauptverantwortliche für die ganze Nazikatastrophe geben können und wären samt Nachfolgeprozessen nur 209 Personen in die Gerichtsverfahren einbezogen gewesen? Die Prozesse dauerten insgesamt dreieinhalb Jahre, eine Fortführung scheiterte am Mangel an Geld und dem nachlassenden Interesse der Alliierten. (Jenseits der frühen Siegerjustiz ist die Bilanz von 50 Jahren eigener, bundesdeutscher Strafverfolgung von NS-Verbrechen nach Einschätzungen von Historikern wie Norbert Frei desaströs: gekennzeichnet von Behinderung der Ermittlungen, Halbherzigkeit, Abbrüchen, hohen Strafverfolgungshürden, Verjährungen und Generalamnestien.)
Gründlichkeit bei DDR-Unrecht
DDR-Unrecht ist von der westdeutschen Justiz mit ganz anderer Gründlichkeit verfolgt worden. Die staatlichen Gerichte haben sich dafür 15 Jahre Zeit genommen. Keiner der potenziellen Täter, deren man noch habhaft werden konnte, sollte durch die Lappen gehen – weshalb ein rückwirkendes Gesetz die Verjährung für die 40 DDR-Jahre ruhen ließ. Durch die zweimalige Verlängerung von Verjährungsfristen für mittelschwere Straftaten – ein in der Rechtsgeschichte einmaliger Vorgang – wurde das Sonderrecht Ost komplettiert. In 75 000 Ermittlungsverfahren sind weit mehr als 100 000 Beschuldigte auf etwaige strafrelevante Vergehen überprüft worden. Wie überzogen die Erwartungen waren, zeigt, dass es nur in einem Prozent dieser Verfahren zu Anklagen kam. Der eklatanteste Unterschied zwischen den beiden Verlierern gemachten Prozessen bestand im Gegenstand der Anklagen. Beide Diktaturen haben keinen einzigen identischen Anklagepunkt hinterlassen.
Die deutschen Nationalsozialisten wurden mit folgenden Vergehen konfrontiert: Verschwörung zur Planung und Führung eines Angriffskrieges, Kriegsverbrechen, Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen, Zwang zur Sklavenarbeit und Plünderung besetzter Gebiete, Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Schilderung letzterer nahm viele hundert Seiten ein. Besonders schwerwiegend war die Ermordung, Vernichtung, Misshandlung, Verschleppung der Zivilbevölkerung, ihre Verfolgung aus rassistischen, politischen und religiösen Gründen, die Erschießung von Geiseln, die Anmaßung einer «Herrenrasse» mit dem Recht, andere auszurotten, insbesondere Juden. Aber auch Polen, Zigeuner, Russen, Serben. Als Methoden für den vorsätzlichen und systematischen Massenmord wurden nachgewiesen: Vergasen, Erschießen, Erhängen, Aushungern, Zusammenpferchen, Schwerstarbeit, Versagen von ärztlicher Betreuung und Hygiene, Begraben und Verbrennen bei lebendigem Leib. Unterwerfung unter jede Art von Folter, darunter der Gebrauch glühender Eisen, Stromschläge, Operationsexperimente ohne Betäubung, tödliche Herzinjektionen, Abschneiden von Brüsten und einzelnen Gliedmaßen, zwangsweises Verbleiben in eisigen Wassertonnen bis zum Erfrieren.
Nicht weniger umfangreich war die Liste der Kriegsverbrechen in den einzelnen Ländern. Allein in der Sowjetunion wurden 1710 Städte und 70 000 Ortschaften aufs schlimmste zerstört, die Zivilbevölkerung hingemordet und 25 Millionen Obdachlose hinterlassen. Die Wehrmacht beschädigte und zerstörte 1670 russisch-orthodoxe Kirchen, 532 Synagogen und 427 Museen, darunter die reichhaltigen Sammlungen von Leningrad. Die Schäden des Kunstraubes waren unermesslich.
Ganz andere Vergehen
Die deutschen Sozialisten wurden wegen folgender Anklagen verurteilt: Gewalttaten an der Grenze (267 Urteile), Rechtsbeugung (181), Wahlfälschung (99), Misshandlung Gefangener (42), Doping (47), Amtsmissbrauch/ Korruption, darunter die Reservierung von Jagdgebieten für hochrangige Politiker (22), vereinigungsbedingte Wirtschaftsstraftaten (13) und Denunziation (5). Gegen Angehörige der Staatssicherheit ergingen 69 Urteile, darunter für die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Amtsanmaßung, Öffnen von Briefsendungen, Hausfriedensbruch, Mandanten- und Patientenverrat, unerlaubte Festnahmen (17), Repressalien gegen Ausreisewillige (8), Verschleppung (16), Drohung mit Gewalt und psychische Repressalien zur Aussageerzwingung (19).
Nahmen die Strafen in Nürnberg Maß an Schwerstverbrechen – fast ausschließlich wurden Todesstrafen, lebenslängliche oder langjährige Freiheitsstrafen verhängt und vier «Verbrecherische Organisationen»ermittelt, so fiel das Strafmaß beim DDR-Unrecht milde aus. «Insgesamt vermittelt die Sanktionspraxis den Eindruck, dass die Gerichte die Taten als mittelschwere Kriminalität einstuften» , wird im Band «Die Strafverfolgung von DDR-Unrecht. Fakten und Zahlen»1 festgestellt. Von den mehr als 100'000 Personen, gegen die Ermittlungen liefen, mussten schließlich nur 46 ins Gefängnis. Und in 90 Prozent dieser Fälle überschritt die Strafe die Grenze von zwei Jahren nicht. 92 Prozent der insgesamt verhängten 580 Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt, was «die Taten in der Bewertung durch die Gerichte als weniger gewichtig erscheinen» ließ. Insofern kann man von Siegerjustiz wirklich nicht sprechen.
Letztlich haben sich zwei, durchaus schwerwiegende, DDR-spezifische Unrechtsformen bestätigt: Gewalttaten an der Grenze und Rechtsbeugung. «Nach unserem jetzigen Wissen sind 264 Menschen durch Schusswaffengebrauch, Minen und Selbstschussanlagen getötet und mehrere hundert Menschen z. T. schwerstverletzt worden» , zog Generalstaatsanwalt Schaefgen Bilanz. Obwohl es sich um relevante Menschenrechtsverletzungen handelt, sind die Schüsse an der Grenze als Totschlag geahndet worden. Das lag – wie ich mir erklären ließ – daran, dass wesentliche Mordmerkmale wie Heimtücke nicht erfüllt waren, da es durch das allgemeine Wissen über die Grenzpraktiken beim Gegenüber nicht an Argwohn fehlen konnte. «Bedeutend größer als die Zahl der – ungenehmigten – Fluchten war in den siebziger und achtziger Jahren die Zahl der 'genehmigten' – in Sonderfällen sogar erzwungenen – Ausreisen aus der DDR» , heißt es im Abschlussbericht der «Enquête-Kommission des Bundestages zum SED-Unrecht». Solange die Mauer stand, hat das Bundesinnenministerium in den Aufnahmelagern Gießen und Marienfelde 429'815 Übersiedler aus der DDR registriert. Etwa die Hälfte davon verließ die DDR im Rahmen der Familienzusammenführung, die Übrigen hatten politische oder andere Gründe. Hinzu kamen 33'775 freigekaufte Häftlinge. Ein dunkles Kapitel der DDR-Geschichte.
Politische Strafjustiz
Nicht minder düster die politische Strafjustiz. Die Zahl der politischen Häftlinge in der DDR ist nicht bekannt, Schätzungen weichen in Größenordnungen von 100'000 voneinander ab und sind daher wenig aussagefähig. Fest steht: Erschreckend viele Menschen sind, hauptsächlich in den ersten fünfzehn Jahren der DDR, unter unsäglichen Beschuldigungen zu unsäglich hohen Strafen unter unsäglichen Haftbedingungen verurteilt worden. Was den juristischen Umgang mit Andersdenkenden betrifft, so ist der Begriff Unrechtsregime allemal gerechtfertigt.
Dennoch darf nicht übersehen werden, dass seit der Politik des Wandels durch Annäherung ein Strategiewandel im Umgang mit Abtrünnigen stattfand. Die DDR-Regierung hatte zunehmend außenpolitische Rücksichten zu nehmen. «Verhaftungen von Oppositionellen, die insbesondere beim Bestehen von Westkontakten nicht zu verheimlichen gewesen wären und eine das SED-Regime demaskierende Publizität hervorzubringen drohten, wurden daher mehr und mehr vermieden» , wird in dem von der Behörde für die Stasi-Unterlagen (BStU) herausgegebenen Band «Anatomie der Staatssicherheit» festgestellt. Gab es vor dem Helsinki-Abkommen von 1975 jährlich etwa 100 Ermittlungsverfahren wegen staatsfeindlicher Hetze, so waren es zwischen 1985 und 1988 im Schnitt nur noch zwei im Jahr.
Auch wenn die Aufarbeitung durch manches erschwert war – unklare Rechtslage, vernichtete Akten, verstorbene oder nicht mehr vernehmungsfähige Angeklagte –, an der Tendenz der Bilanz zum DDR-Unrecht hätte sich auch ohne diese Hindernisse nichts geändert, denn alle Typen von Straftaten sind verfolgt worden. Wider alle politische Absicht hat sich bestätigt, dass die DDR mit dem pauschalisierenden, unwissenschaftlichen Begriff «Unrechtsstaat»nicht zu beschreiben ist. Wem diese Bilanz nicht delegitimierend genug ist, der behauptet gern, mit rechtsstaatlichen Mitteln sei einem Unrechtsstaat eben nicht beizukommen. Merkwürdig – mit welchen Mitteln denn sonst?
«Sieger»
Die Juristen der Westalliierten, die die Nürnberger Prozesse dominierten, kamen aus Rechtsstaaten; sie haben ein rückwirkendes Recht verfügt, das geeignet war, die Führungsspitze zu verurteilen. In der Bundesrepublik ist dieses Vorgehen nie wirklich akzeptiert worden; als man aber selbst unverhofft zum Sieger geworden war, ging man genauso vor. Den Gerichten ist im Großen und Ganzen wohlbegründete Rechtsprechung zu bescheinigen, selbst wenn prominente Juristen der Ansicht waren, die Mauerschützenprozesse seien selbst hart an der Rechtsbeugung vorbeigeschrammt.
Letzten Endes ist in der DDR kaum «pure Regierungskriminalität» festgestellt worden, wie Generalstaatsanwalt Schaefgen mir sagte. Jedenfalls ist dieser Anklagepunkt fallengelassen worden. Niemals ist auch nur erwogen worden, eine Institution oder Partei als kriminelle Vereinigung einzustufen. Ein Schwerstverbrechen konnte keinem der 100 000 Ermittelten zur Last gelegt werden. Es gab kein einziges Urteil wegen Mord. Auch keins wegen Folter.
Der konkrete Vergleich von Nazi- und DDR-Unrecht ist sinnvoll, da er belegt, dass es in den Dimensionen der Anklage keine Gemeinsamkeiten gibt. (Noch sinnvoller und viel nahe liegender wäre allerdings ein Vergleich der beiden nebeneinander existiert habenden Systeme). Die meisten als DDR-Unrecht geltenden Vergehen sind, wenn auch in gänzlich unterschiedlicher Intensität, in der Bundesrepublik ebenfalls vorgekommen. Andere bleiben spezifisch. Auch im Westen ist die Justiz nicht so unabhängig, wie gern behauptet wird. Dass der Generalbundesanwalt als politischer Beamter den Weisungen des Justizministeriums untersteht, ist ein Unding. Während des Kosovo-Krieges sind bei ihm 50 Strafanzeigen gegen die deutsche Regierung wegen Führung eines Angriffskrieges eingegangen, zu denen er, welche Überraschung, keine Ermittlungen aufnahm.
Wer geschichtsvergessen ohne weitere Erläuterungen von den «zwei Diktaturen in Deutschland»spricht, muss wissen, wie viel Verharmlosung des Nationalsozialismus er auf sich laden will. Eines hellsichtigen Tages könnte dieses Geschichtsbild als Volksverhetzung verklagt werden.
25.04.2009
Aus der Tageszeitung «Neues Deutschland»
*Daniela Dahn, geboren am 9. Oktober 1949 in Berlin, studierte Journalistik in Leipzig und war Fernsehjournalistin. 1981 kündigte sie und arbeitet seitdem als freie Schriftstellerin und Publizistin. 1989 war sie Gründungsmitglied der DDR-Oppositionsgruppe Demokatischer Aufbruch.
- Klaus Marxen, Gerhard Werle, Petra Schäfter: «Die Strafverfolgung von DDR-Unrecht – Fakten und Zahlen“, Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und Humboldt-Universität, Berlin 2007