Der Europäische Gerichtshof (EUGH) desavouiert seine Generalstaatsanwältin und Kokopelli. Der Gerichtshof bestätigt die europäische Gesetzgebung über den Saatguthandel in seiner Entscheidung vom 12. Juli im Fall Kokopelli gegen Baumaux. Und das, obwohl seine Generalstaatsanwältin uns am 19. Januar mit ihrer Einschätzung umfassend Recht gegeben hatte, dass die obligatorische Registrierung aller Saatgutsorten im offiziellen Katalog die EU-Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der freien unternehmerischen Betätigung, der Nichtdiskriminierung und des freien Warenverkehrs verletze.
Dieser Kurswechsel überrascht uns und gibt uns Fragen auf.
Nach einer erstaunlich oberflächlichen Analyse des Falls und einer Entscheidung, die eher einer Pressemeldung als einem Gerichtsurteil ähnelt, rechtfertigt der Gerichtshof das Handelsverbot alter Saatgutsorten mit dem als höher beurteilten Ziel „der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität“.
Der Ausdruck, der 15 Mal in der Entscheidung des Gerichtshofes fällt, widmet die gesamte Macht dem Paradigma des Produktivismus. Dieses Paradigma, das die Gesetzgebung in den 1960er Jahren bestimmte, hat also auch im Jahr 2012 seinen Platz behauptet. Die Biodiversität kann demzufolge gebührend auf dem Altar des Produktivismus geopfert werden.
Das geht so seit 50 Jahren und auch wenn wir mit dieser Logik laut Schätzungen der FAO bereits 75 Prozent der landwirtschaftlichen Vielfalt in Europa verloren haben, ändert das nichts.
Der Gerichtshof erwähnt zwar die Ausnahmen, die die Direktive 2009/145 für die „Erhaltungssorten“ ermöglicht, seine Analyse scheint jedoch über das Lesen der Überschriften nicht hinauszugehen. Wieso haben die Richter nicht bemerken wollen, dass die Einschreiberegeln für Erhaltungssorten in Wirklichkeit fast identisch mit denen des offiziellen Kataloges geblieben sind1? Das Kriterium der Homogenität, das für die alten Sorten besonders problematisch ist, wird zum Beispiel überhaupt nicht gemildert.
Hat der Gerichtshof die Aussagen unserer europäischen Kollegen, die es nicht geschafft haben, ihre Sorten auf dieser
Liste eintragen zu lassen, nicht gelesen?
Diese Direktive ist wahrlich ein Köder, wie es Kokopelli und so viele andere europäische Organisationen schon früher denunziert haben, und sie verfolgt nicht die Absicht, die Vermarktung der alten Sorten zu erlauben, nicht einmal die Saatgutvielfalt zu erhalten.
Außerdem wird die Biodiversität, die die europäische Bevölkerung während Jahrhunderten ernährt hat, zum Objekt von Verdächtigungen. Der Gerichtshof geht sogar so weit, gleich zweimal zu schreiben, dass die Gesetzgebung erlaube „die Aussaat von Saatgut, das möglicherweise schädlich sei“ zu verhindern.
Diese Bemerkung ist völlig irreführend, denn, wie bereits die Generalstaatsanwältin hervorgehoben hatte, verfolgt die Eintragung in den Katalog nicht die Absicht, die Konsument_Innen gegen irgendwelche Umwelt- oder Gesundheitsrisiken zu schützen. Darauf bezieht sich die Gesetzgebung nicht einmal!
Diese Bemerkung ist umso schockierender, wenn man bedenkt, dass das registrierte Saatgut, welches nur mit den Pestiziden Cruiser, Gaucho, Regent oder begleitet von anderen tödlichen Chemikalien wachsen kann, die Biosphäre und die Menschen seit 50 Jahren vergiftet.
Die Saatgut-Lobby (ESA - European Seed Association), die in das laufende Verfahren eingriff, um dem Gerichtshof mitzuteilen, dass sie mit der Generalstaatsanwältin nicht einverstanden sei, freut sich jedenfalls, weil der Gerichtshof ihrer Sichtweise vollinhaltlich zustimmt.
Unsere direkten Gegner in diesem Prozess, das sind die Gesellschaft Graines Baumaux, aber auch die Republik Frankreich, das Königreich Spanien, die Europäische Kommission und der Europarat, müssen sich die Hände reiben.
Mit dieser Entscheidung fallen die Masken: Der Europäische Gerichtshof steht ebenfalls im Dienste der todbringenden Agrochemie und ihrer korrupten Ideologie.
Und Kokopelli, im Gegensatz zu allem, was man in den vergangenen Monaten lesen konnte, hat keinerlei übereinstimmende Interessen mit Monsanto und anderen Saatgut-Chemikern. Solche, von gewissen Leuten geäußerten Befürchtungen, waren nur gegen den Verein gerichtete bösartige Hirngespinste.
I
n welchem Zusammenhang fällt die Entscheidung des EUGH?
In Europa ist eine grundlegende Reform der Saatgutgesetzgebung im Gange. Das Prozedere wurde unter die Schirmherrschaft der Saatgutindustrie gestellt. Die Vereine zur Erhaltung der Biodiversität, die Kleinproduzenten, die passionierten Bauern und Gärtnerinnen, welche über ganz Europa verteilt heimlich mehr vergessene Sorten erhalten als der Katalog je enthalten könnte, wurden nicht an den Verhandlungstisch eingeladen…
Wird der europäische Gesetzgeber in diesem Rahmen seine Prioritäten ändern? Die Saatgutfirmen achten darauf, dass das nicht passiert.
Frankreich spielt dabei eine besondere Rolle. Das Landwirtschaftsministerium hat Frau Isabelle Clément-Nissou, eine Mitarbeiterin des GNIS2, zur Europäischen Kommission (DG Sanco) geschickt, um die Gesetzesvorlage zu redigieren! Aber unstatthafte Interessenskonflikte scheinen bei den europäischen Institutionen niemanden zu schockieren…
So wird der Schraubstock angezogen, und die Perspektiven für die Biodiversität waren noch nie so düster.
Der Verein Kokopelli, der seit 20 Jahren leidenschaftlich und ohne jegliche öffentliche Gelder über die Bewahrung des Saatgut-Erbes - unser aller Gemeingut - wacht, könnte schon Morgen verschwinden, weil seine Aktivität, die eine der am besten etablierten Handelsfirmen stört, nicht im Interesse der „landwirtschaftlichen Produktivitätssteigerung“ steht. Diese Entscheidung verblüfft und empört uns.
Mehr als je zuvor braucht Kokopelli die moralische Unterstützung der Bevölkerung. Weil es unzulässig ist, dass die alten Sorten, das Erbe unserer Großeltern, verboten werden!
Wir wenden uns auch an unsere Regierung. Die linke Opposition unter der vorherigen Rechtsregierung hat uns mehrfach mitgeteilt, dass wir auf sie zählen könnten. Es ist nun an der Zeit, dass sie ihre Versprechen einlöst! (Als ersten Schritt sollte sie Frau Clément-Nissou das Mandat entziehen.)
- Die Direktive 2009/145 sieht vor, dass die Kriterien der Unterscheidbarkeit und der Stabilität den Mitgliedstaaten überlassen sind, hingegen „für die Beurteilung der Homogenität die Direktive 2003/91/CE Anwendung findet“: art. 4 §2
- GNIS ist die Berufsvertretung der französischen Saatgutfirmen.
Was wollen wir in Bezug auf die Saatgutgesetzgebung?
Der derzeitige offizielle Katalog ist das exklusive Revier der durch intellektuelle Eigentumsrechte geschützten Sorten, nicht reproduzierbare F1-Hybride.
Wir wollen, dass die alten und neuen Sorten, die öffentliches Gut und frei reproduzierbar sind, aus der Reglementierung der Saatgut-Handelsgesetze herausgenommen werden.
Es gibt ja auch keinen offiziellen, obligatorischen Katalog für Schrauben. Es gibt keinen Grund, die Samen einem Prozedere zu unterwerfen, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen, wie es für Pestizide und Medikamente, die in einem Katalog registriert werden müssen, existiert.
Qualitätsstandards und Fairness im Handel können leicht durch grundsätzliche Regelungen erreicht werden, in denen Mindestanforderungen an die Gesundheit, die Keimfähigkeit, die Sorten- und Artenreinheit des Saatguts festgelegt werden.
Was fordert die Gesellschaft Graines Baumaux?
Die gegnerische Seite vor dem Berufungsgericht von Nancy fordert von Kokopelli Schadenersatz in Höhe von 100.000,- Euro, sowie die Schließung des Vereins. Zur Information: Am 30. Juni 2011 hatte Baumaux einen Jahresumsatz von 14 Millionen Euro und einen Gewinn von 2 Mio. Euro.