DEUTSCHLAND: Das Antiterrorsystem

von Rolf Gössner*(Bremen), 15.06.2009, Veröffentlicht in Archipel 171

Die herrschende Sicherheitspolitik gebärdet sich gerade so, als befänden wir uns im Antiterrorkrieg. Mit ihrer Panikmache und Drohpolitik versetzen die Minister Schäuble und Jung die Bevölkerung in Angst und Schrecken – und erfüllen damit einen klassischen Wesenszug des Terrors.

Solche Sicherheitspolitiker, die nach dem Kriegsrecht geradezu gieren, sind längst reif für ihre eigene Antiterrordatei. Der eine wegen seiner grundrechtssprengenden Denkanschläge, die er fast täglich verübt, der andere wegen seiner Abschussdrohung, die ihn zum potentiellen Attentäter macht. Beide sind Gefährder der Demokratie und der Menschenrechte – und sie wissen, was sie tun.

Nachdem als Reaktion auf den 11. September 2001 die umfangreichsten Antiterrorgesetze in Kraft traten, die in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte jemals auf einen Streich verabschiedet worden sind, scheint jetzt die Zeit offenbar reif, das Antiterrorsystem noch weiter aufzurüsten. Die Eckpunkte dafür liegen bereits vor.

Doch schauen wir uns zunächst Entwicklung und Funktion des bestehenden Antiterrorsystems genauer an. Vor über 30 Jahren verabschiedete der Bundestag in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre die Antiterrorgesetze der ersten Generation. Die Bundesrepublik, die damals ihre schärfste innenpolitische Krise erlebte und sich im «Deutschen Herbst» grundlegend veränderte, trägt noch heute an der Erblast der Terrorismus-Hysterie jener bleiernen Jahreszeit: Die damals beschlossenen Ausnahmeregelungen, die die Bürgerrechte stark beschränkten, sind fast alle noch in Kraft. Sie überdauerten die Zeiten, weil sie sich für die Ermittlungsorgane als äußerst praktisch, flexibel und ausbaufähig erwiesen haben.

Kollektiv- und Gesinnungs-strafrecht

Als «maßgeschneiderte Antwort» auf den Terrorismus der Roten Armee Fraktion (RAF) wurde der Paragraph 129a in den Bundestagsdebatten bezeichnet, als er 1976 ins politische Strafrecht aufgenommen wurde. Er stellt das Gründen einer terroristischen Vereinigung, die Mitgliedschaft, das Unterstützen und das Werben für sie unter Strafe. Denn Organisationen (Mindestgröße: drei Mitglieder) gelten im Vergleich zu Einzeltätern als weit gefährlicher. Zweck oder Tätigkeit einer solchen Vereinigung müssen darauf gerichtet sein, bestimmte Delikte – von Mord bis zu schweren Sachbeschädigungen – zu begehen. Entsprechende Zielsetzungen reichen aus, den Tatbestand zu erfüllen. Es handelt sich also um Vorfeldkriminalisierung mit Hilfe eines tendenziell uferlosen Präventionsstrafrechts.

Einem Beschuldigten muss nicht etwa die eigenhändige Begehung einer Straftat nachgewiesen werden, sondern seine bloße Zugehörigkeit zu einer inkriminierten Gruppe oder deren Förderung ohne eigenen Tatbeitrag genügen, um ihn zu bestrafen, ja sogar, um ihn für strafbare Handlungen der Gruppe haftbar zu machen. Das ist Kollektivstrafrecht und damit ein Fremdkörper im bundesdeutschen Strafrechtssystem.

Durch die Möglichkeit, nicht nur Mitglieder, sondern auch Unterstützer und selbst bloße Werber strafrechtlich zu belangen, erzielte die neue Norm Breitenwirkung. Allein das Dokumentieren inkriminierter Texte, das Aufsprühen bestimmter Parolen oder das Kleben von Plakaten konnte so zum terroristischen Delikt werden: Das Georg-Büchner-Zitat «Krieg den Palästen» und ein fünfzackiger Stern, als angebliches RAF-Symbol an die Plastikwand einer U-Bahn gesprüht, brachten einer Münchner Arzthelferin wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung zwölf Monate Gefängnis ohne Bewährungsfrist ein. Ihr Begleiter, der sie per Sichtdeckung bei ihrem Tun abgeschirmt haben soll, wurde mit sechs Monaten Freiheitsentzug bedacht.

Mit seinen Auffangtatbeständen Unterstützung und Werbung erwies sich der Paragraph 129a als eine breit streuende Zensurwaffe gegen linke und linksradikale Meinungsäußerungen. Tatsächlich betrafen in den 1970er und 80er Jahren knapp 85 Prozent der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht etwa den schwerwiegenden Vorwurf der Mitgliedschaft, sondern lediglich den minder schweren der Unterstützung oder des Werbens. Zumeist sind das rein verbale «Taten». Deshalb haben wir es hier mit Gesinnungsstrafrecht zu tun.

Ausforschungssystem gegen linke Szenen

Doch Paragraph 129a kann noch weit mehr, seit er in den 80er Jahren – mit Zielrichtung auf die damals erstarkten militanten Widerstandsszenen – verschärft und ausgedehnt wurde: Die Ermittlungsbehörden witterten innerhalb der politisch-sozialen Bewegungen gegen gefährliche Staats- und Industrie-Projekte eine neue, unberechenbare «terroristische Gefahr». Tausende von Menschen und zahlreiche Initiativen der Friedens-, Anti-Atom- und Anti-Gentechnologie-Bewegung, aber auch der Häuserkampf- und Tierschützer-Bewegung und später die «Antifa» gerieten in die Antiterror-Maschinerie – so wie heute auch globalisierungskritische Szenen. So kam es zu einer wundersamen «Terroristen»-Vermehrung per Gesetz und Rechtsprechung: Etwa 3.300 Strafermittlungsverfahren nach § 129a wurden in den 1980er Jahren eingeleitet, in die fast 10.000 angebliche Terroristen, Unterstützer und sogenannte Sympathisanten involviert waren.

Gegen neonazistische Organisationen und fremdenfeindliche Gewalt fand dieses Antiterror-Instrumentarium übrigens nur selten Anwendung – trotz der zahlreichen Opfer rechter Gewalt. Gerade mal 134 Rechtsterrorismus-Verfahren mit knapp 400 Betroffenen standen in den 80er Jahren den 3.300 Linksterrorismus-Verfahren gegenüber. Seit 1986 tendierten diese Verfahren sogar gegen Null. Trotz immer deutlicher werdenden organisatorischen Strukturen sowie sprunghaftem Anstieg der Gewalttaten von rechts gab es in den 1990er Jahren durchschnittlich pro Jahr gerade mal drei 129a-Ermittlungsverfahren gegen rechts, gegen links aber 155.

Auffallend viele der Ermittlungsverfahren bleiben bereits im Ermittlungsstadium hängen, werden also nach langwierigen Ermittlungen mangels Substanz eingestellt. Nur in durchschnittlich sechs Prozent aller Fälle kommt es überhaupt zu einem Urteil. Das hat Gründe: Den Ermittlern kommt es weniger auf das Ergebnis an, sie sehen im Paragraph 129a vor allem eine Ermächtigung zu exzessivem Ermitteln. Er lässt sich nämlich wie ein Dietrich bedienen, um in verdächtige Szenen einbrechen zu können. Dieser Paragraph ist eine Schlüsselnorm, um die herum ein verzweigtes Antiterror-Sonderrechtssystem entwickelt wurde. Ein entsprechender Anfangsverdacht eröffnet den Ermittlungsbehörden ein ganzes Arsenal spezieller Eingriffsbefug-nisse. Zu diesen zählen – neben der Beschneidung der Verteidigungsrechte der Betroffenen vor Gericht und Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund – vor allem geheime präventiv-polizeiliche Methoden: Einsatz von V-Leuten aus politisch verdächtigen Szenen, Einschleusung von verdeckten Ermittlern mit falscher Identität, langfristige Observationen, Postkontrollen, Telekommunikationsüberwachung und der mit elektronischen Wanzen durchgeführte Große Lauschangriff in und aus Wohnungen, aber auch Groß-Razzien, Kontrollstellen, Schleppnetz- und Rasterfahndung sowie die «polizeiliche Beobachtung» – Sonderermächtigungen also, die der großflächigen präventiven Ausforschung des politischen Umfeldes dienen und eine Vielzahl von meist unverdächtigen Kontaktpersonen und Sympathisanten einbeziehen.

Unübersichtlichkeit

Paragraph 129a ist also nicht lediglich eine klassische Strafrechtsnorm, sondern in weit höherem Maße ein Ermittlungs- oder Ausforschungsparagraph – und so wurde aus dem staatlichen Antiterrorkampf die Bekämpfung des seit den 80er Jahren bunter, vielfältiger und damit für die Staatsschützer eben auch unübersichtlicher gewordenen politischen und sozialen Widerstands.

Diese neue Unübersichtlichkeit versuchten Polizei und Sicherheitspolitiker mit dem 129a-Sonderrechtssystem zu bewältigen – mit dem Ziel, Kommunikationsstrukturen zu knacken und «Soziogramme des Widerstands» erstellen zu können. Auch in den neuesten Ermittlungsfällen zeigt sich diese Methodik recht deutlich.

Doch auch mit den gewachsenen präventiven Diagnose-, Kontroll- und Aktionsfähigkeiten gelang es dem Staat im großen und ganzen nicht, jene nicht hierarchisch strukturierten, ideologisch wenig festgefügten Initiativen, Szenen und Bewegungen in den Griff zu bekommen – trotz unentwegter Anstrengungen, sie (geheim-) polizeilich zu durchdringen. Bei autoritär-hierarchischen Organisationen ist das einfacher.

Da in solchen politisch-widerständigen Szenen zumeist keine festen organisatorischen Strukturen ersichtlich sind, werden solche mitunter frei erfunden, um die Organisationsnorm 129a und das Antiterrorsonderrecht dennoch nutzen zu können. Die von Staatsschützern konstruierten linken «terroristischen Vereinigungen» sind Legion: Mehr oder weniger spontaneistische und temporäre Zirkel wie «Hau weg den Scheiß», «sehr enttäuschte Kunden – sek», «Revolutionäre Heimwerker», «Verband der Sägefische», «Progressive Gartenzwerge», «der Baggerführer Willibald und die Asphaltdschungelamazonen», «Wirtschaftswunderkinder» oder «Hungrige Herzen» sind allen Ernstes zu gefährlichen terroristischen Vereinigungen gekürt worden – mit allen Konsequenzen, die daraus für die Verdächtigten folgen.

Es geht also primär um die Möglichkeit zu intensiven Ermittlungen, die sich später überwiegend als «unberechtigt» herausstellen – das heißt: Der oft unverhältnismäßige Ermittlungsaufwand steht zumeist in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis. Das mag zwar den einzelnen Betroffenen letztlich beruhigend erscheinen, doch entscheidend ist der politische Flurschaden, der mit dieser Art von Antiterrorkampf angerichtet wird. Und nicht zu vergessen sind die oft existenzbedrohenden Auswirkungen dieser Kriminalisierung für die Betroffenen, die traumatischen Folgen der Hausdurchsuchungen, der Ermittlungen am Arbeitsplatz, der monatelangen Lausch- und Spähangriffe und der Untersuchungshaft, die in solchen Fällen auch unter Isolationshaftbedingungen vollzogen wird.

Neues Terror-Delikt § 129 b

Nach dem 11. September 2001 ist auf dieses fortentwickelte Antiterrorsystem noch draufgesattelt worden:

So hat Rot-Grün 2003 einen neuen Straftatbestand § 129b eingeführt, mit dem auch Menschen bestraft werden können, die sich im Inland zwar nichts haben zuschulden kommen lassen, aber für mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland gehalten werden (bisher gab es deswegen an die 80 Verfahren). Handelt es sich um eine Gruppe außerhalb Europas, so setzt die Strafverfolgung eine Ermächtigung durch das Bundesjustizministerium voraus – ein Novum in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte, mit dem das politische Strafrecht auf die Spitze getrieben und das Ministerium zum Richter über politische Bewegungen und ihre strafrechtliche Verfolgung gemacht wird.

Strafverfolgungsorgane und das Ministerium stehen damit vor der Frage, ob eine ausländische Vereinigung terroristisch ist oder ob sie legitimen Widerstand gegen eine Diktatur leistet oder als eine Befreiungsbewegung gelten darf. Eine schwierige Entscheidung, schließlich ist der Terrorist des einen der Freiheitskämpfer des anderen und umgekehrt – was sich im übrigen schnell ändern kann, wie die wechselnden Einschätzungen der kosovarischen UCK, der Taliban-Gegner der Nordallianz in Afghanistan oder auch eines Bin Laden zeigen. Die Strafverfolgung hängt also von politischen, militärischen und wirtschaftspolitischen Opportunitätsaspekten und Interessen ab.

Historisches Beispiel: Nelson Mandelas African National Congress (ANC) wurde zu Zeiten des südafrikanischen Apartheidsystems als «terroristische» Organisation eingestuft. Wäre Mandela nicht in südafrikanischen Gefängnissen festgehalten worden und wäre ihm die Flucht in die Bundesrepublik geglückt, so hätte er nach § 129b festgenommen und vor einem hiesigen Gericht zur Verantwortung gezogen werden können. Womög-lich wäre er dann in einem bundesdeutschen Knast gelandet oder an Südafrika ausgeliefert worden.

Auch auf europäischer Ebene treibt der «Antiterrorismus» seltsame Blüten: So hat sich die EU eine eigene Terrorliste mit geächteten Vereinigungen und Einzelpersonen zugelegt sowie eine eigenwillige Terrorismusdefinition, die den Begriff «Terrorismus» äußerst weit fasst. Die Definition erfordert zwar, dass Straftaten mit der Absicht begangen werden, die «politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen» eines Landes «zu bedrohen und stark zu beeinträchtigen oder zu zerstören». Das ist eine Einschränkung. Eine Ausweitung ist es jedoch, wenn neben Mord, Entführung oder Erpressung schon die widerrechtliche Inbesitznahme oder Beschädigung öffentlicher Einrichtungen, Transportmittel, Infrastrukturen oder öffentlichen Eigentums ausreichen oder die Beeinträchtigung, Verhinderung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Elektrizität oder anderen wichtigen Ressourcen oder «Angriffe durch Verwendung eines Informationssystems» oder nur die Drohung mit einer dieser Straftaten.

Dieser Versuch einer Terrorismusdefinition ist so weit gefasst, dass darunter selbst militante Straßenproteste wie die in Genua 2001 fallen könnten oder Formen des zivilen Ungehorsams wie Sitzblockaden vor Atomkraftwerken oder politische Streiks in Versorgungsbetrieben. Sobald diese Kriminalisierung per Definition in nationales Recht umgesetzt ist, macht der Gegenterror auch vor sozialem Protest nicht halt, weder vor der Friedensbewegung und dem Anti-Atom-Widerstand noch vor gewerkschaftlichen Streiks oder den Protesten gegen die kapitalistische Globalisierung.

Nachrüstung und Entschärfung unter Rot-grün

Gleichzeitig mit der Einführung des Paragraphen 129b wurde unter Rot-Grün der Paragraph 129a entschärft. Wenn die Tätigkeit einer Vereinigung auf weniger gravierende Straftaten als Mord, Totschlag oder Geiselnahme gerichtet ist – also etwa auf Körperverletzung, Computersabotage, Brandstiftung oder Straftaten gegen die Umwelt –, so werden Gründer, Mitglieder oder Unterstützer nur dann wegen Beteiligung an einer «terroristischen Vereinigung» verurteilt, wenn eine der genannten Taten, deren Verwirklichung die Vereinigung anstrebt, dazu bestimmt ist, «die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates ... zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und [wenn sie] durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat ... erheblich schädigen kann». Nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich also um eine terroristische Vereinigung – eine Einschränkung, die die Bundesanwaltschaft in den jüngsten Ermittlungsverfahren in Sachen Brandstiftung ganz offenbar ignoriert.

Außerdem wurde im Paragraphen 129a auf Drängen des damaligen grünen Regierungsparts die Strafbarkeit des Werbens gestrichen, sofern es sich um reine Sympathiewerbung für die Vereinigung oder ihre Ziele handelt. So gilt das Aufsprühen bestimmter Parolen, das Verteilen von Flugblättern oder Dokumentieren bestimmter Texte nicht mehr ohne weiteres als terroristisches Delikt, wie das zuvor der Fall war. Jetzt ist nur noch das gezielte «Werben um Mitglieder oder Unterstützer» zugunsten einer konkreten Organisation strafbar – was sich im Zweifel jedoch interpretieren lässt (wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs inzwischen zeigt). Immerhin, die zensurierenden Wirkungen wurden eingeschränkt und das Gesinnungsstrafrecht wenigstens insoweit entschärft.

Neues Parallelsystem gegen Einzeltäter

Doch schon wird wieder an der Aufrüstungsspirale gedreht. Jetzt soll zum einen mit den neuen Paragraphen 89a und 91 ein paralleles Antiterrorsystem zu 129 und 129a aufgebaut werden, mit dem auch Einzeltäter, Zweiergruppen und lose Netzwerke wie festgefügte terroristische Vereinigungen behandelt werden können – unter anderem dann, wenn ihnen die Vorbereitung von mutmaßlichen terroristischen Gewalttaten (§ 89a), etwa Terrorausbildung oder -finanzierung, zum Vorwurf gemacht wird oder die Anleitung zu solchen Taten

(§ 91), beispielsweise das Verbreiten und Anpreisen von terroristischen «Anleitungen» via Internet. Justizministerin Zypries (SPD) hat kürzlich Eckpunkte eines solchen Antiterrorsystems der zweiten Generation vorgelegt; sie ist damit vor den Scharfmachern der CDU gehörig eingeknickt. Dieses erweiterte Terrorstrafrecht, das weit ins Vorfeld strafbarer Handlungen reichen würde, sei – so die Ministerin – notwendig, weil es sich beim islamistischen Terrorismus zumeist um Täter handele, die ohne feste Einbindung in hierarchisch aufgebaute Gruppen agierten, so dass die Paragraphen 129a und b auf sie nicht anwendbar seien. Deshalb sollen nun Einzeltäter wie Terrorvereinigungen behandelt werden und das ganze Arsenal des bestehenden Antiterror-Ausforschungssystems zu spüren bekommen.

Anfang September 2007 hat die Innenministerkonferenz zudem beschlossen, Menschen, die sich im Ausland in «Terrorcamps» ausbilden lassen, zu bestrafen, sobald sie in die Bundesrepublik zurückkehren. So plausibel eine solche Strafandrohung auf den ersten Blick erscheinen mag, so problematisch ist sie bei genauerem Hinsehen. Wie will man beweisen, dass jemand in einem Trainingslager zum Terroristen umgeschult und tatsächlich ein solcher geworden ist? Daß er unmittelbar Gewalttaten plant, soll offenbar keine Voraussetzung des Straftatbestandes sein. Wir hätten es also mit einem abstrakten Gefährdungsdelikt weit im Vorfeld strafbarer Handlungen zu tun. Und aufgrund welcher Erkenntnisse soll die Art des Camps und der Fortbildung beurteilt werden? Will man sich dann auf dubiose Erkenntnisse von Geheimdiensten verlassen oder auf Aussagen, die unter Folter zustande gekommen sind? Das wäre mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Standards nicht zu vereinbaren.

Die Innenminister der Länder haben zudem angemahnt, die «Sympathiewerbung» für terroristische Vereinigungen und Aktivitäten wieder zu sanktionieren. Strafbar wären dann etwa Internetauftritte, Flugblätter oder Spruchbänder, die Al Qaida oder terroristische Aktionen positiv bewerten. Eine solch uferlose «Terrorbekämpfung» würde zu Sympathisantenhatz und Vergiftung des politischen Klimas führen. Jedenfalls würde nicht nur der «islamistische Terror» getroffen. Die bloße Dokumentation von Reden oder Bekennerschreiben angeblicher Terrorgruppen könnte dann strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen zur Folge haben – auch wenn die Dokumentation allein der Information und dem politischen Diskurs dienen soll. Die Innen-minister haben offenbar aus dem «Deutschen Herbst» nicht allzu viel gelernt.

Möglicherweise könnte nach einer abermaligen Verschärfung des Paragraphen 129a in Zukunft schon ausreichen, dass Greenpeace oder Attac sich einmal gleicher Redewendungen bedienen wie Terrorchef Bin Laden Anfang September 2007, als er im Rückgriff auf linke Kapitalismus- und Globalisierungskritik den Klimawandel «die größte und gefährlichste Bedrohung für die Menschheit» nannte und die «Gier und Habsucht der großen Konzerne» anprangerte, «die das Blut der Völker» vergössen, um ihre Interessen durchzusetzen. Schon in einer früheren Periode bundesdeutscher Geschichte konnte etwa ein «Gleichklang» mit der politischen Propaganda der verbotenen Kommunistischen Partei oder die Verteilung von roten Nelken als KPD-Symbol ins Gefängnis führen, und heute kann ein kritischer Soziologe durch die Verwendung bestimmter soziologischer Begriffe in schweren Terrorverdacht geraten – wenn er zu Themen forscht und schreibt, die als «anschlagsrelevant» gelten oder in denen dieselben Begriffe Verwendung finden wie in Bekennerschreiben einer als terroristisch geltenden Gruppe.

Da ist sie wieder, die «intellektuelle Mittäterschaft».

§ 129a muss abgeschafft werden

Gerade angesichts dieser gefährlichen Ausweitungsbemühungen und der neuen 129a-Verfahren muss meines Erachtens die Auflösung des Antiterrorsystems endlich wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden, desgleichen die Revision aller Notstandsgesetze für den alltäglichen Ausnahmezustand. Denn das 129a-System ist zu einem zentralen Bestandteil des präventiven und autoritären Sicherheitsstaats geworden, wie er sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten herausgebildet hat – ein Präventionsstaat im permanenten Ausnahmezustand, in dem Rechtssicherheit und Vertrauen verloren gehen, Angst und Entsolidarisierung gedeihen. Ihm sollte sich eine breite bürgerrechtliche Oppositionsbewegung mit Phantasie und Macht entgegenstellen.

Rolf Gössner*

Bremen

*Dr. Gössner ist Rechtsanwalt, Publizist und Parlamentarischer Berater

http://www.rolf-goessner.de/